Im Sommer 2013 wurde die bisherige Praxis der Abrechnung der Überstunden, aufgrund einer Bemängelung durch den Bundesrechnungshof, abgeschafft und eine alternative Vergütung für die freiwillge Mehrarbeit mit bis zu 54 Wochenstunden eingeführt. Gleichzeitig wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden, analog den kommunalen Berufsfeuerwehren, trotz Protesten, umgesetzt. Leider wurden die Verbände damals viel zu spät auf diese Gesetzänderung aufmerksam, da die Änderung versteckt war in Regelungen, welche keine Bedeutung für die Bundeswehrfeuerwehr hatten. In letzter Minute konnte damals noch eine Ausgleichsvergütung, welche bis heute bestand hat, eingebracht werden.

Dieser eingeführte § 79 des BBesG ist, nach mehrfacher Verlängerung, bis zum Ende diesen Jahres befristet, sodass das sogenannte Opt-Out auslaufen sollte. Ziel des Personalmanagement war es ausreichend Feuerwehranwärter zu gewinnen, um das große Personalfehl zu kompensieren. Doch blieb dieser Wunsch weit hinter der Vorstellung der tatsächlichen Umsetzung. Das Personalfehl von knapp 1000 Feuerwehrbeschäftigten konnte nicht in der kürze der Zeit generiert werden.

Um den öffentlichen Dienst attraktiver zu gestalten, das Personal zu halten, neue Beschäftige zu gewinnen und zu binden schnürrte der Bundestag seit dem Sommer ein neues Maßnahmenpaket zusammen. Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) bestand nun die Möglichkeit den auslaufenden § 79 als dauerhafte Lösung zu etablieren. Aufgrund des immer noch hohen Personaldefizits war klar, dass der Dienstbetrieb der Bundeswehrfeuerwehren, ohne die Bereitschaft der Kolleginnen und Kollegen Opt-Out fortzuführen, die Sicherstellung des Brandschutzes in der Bundeswehr nicht länger gewährleisten werden könnte. Daher entschlossen sich die Verbände (VBB e.V. und VdBwFw e.V.) , die entsprechende Vergütung mit in das neue Gesetz, als Vorschlag, zu einzubringen und somit dauerhaft die Möglichkeit der Mehrarbeitsvergütung durchzusetzen, auch wenn das nicht das gesteckte Ziel war. Ziel sollte sein und ist es weiterhin, dass wir ausreichend Personal haben, sodass Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen wird.

So wird mit Ablauf diesen Jahres der § 79 BBesG abgeschafft und ab dem 01. Januar 2020 der gleiche Wortlaut mit gleichen Kondition (51€ je 24h-Schicht bei Ausnutzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Wochenstunden) nun dauerhaft, ohne zeitliche Befristung, im § 50c BBesG fortgesetzt.

In den angehängten Links finden sie die dazugehörigen Bundestagdrucksachen, welche am 24.10.2019 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Quellen:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw43-de-besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz-664342

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/144/1914425.pdf

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913396.pdf