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Satzung des Verband der Bundeswehrfeuerwehren e.V.  gemäß Beschluss der Verbands-Delegierten-Versammlung am 26.-28. Oktober 2022 in Münster, eingetragen vom Registergericht des AG Bonn mit VR 12 248 vom 25.09.2023

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz

1.    Der Verein ändert zum 26.10.2022 seinen Namen und führt dann den Namen,

„Verband der Bundeswehrfeuerwehren“. Im Folgenden wird der Name mit „VdBwFw“ abgekürzt.

2.    Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Rheinbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinbach eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

3.    Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck und Aufgaben des Vereins

1.    Der VdBwFw fördert die Ideale des Feuerschutzes und verwandter Bestrebungen sowie die Pflege kameradschaftlicher Verbundenheit zu allen Feuerwehrverbänden und der Bundesgruppe der Berufsfeuerwehren im Deutschen Feuerwehrverband.

2.    Der VdBwFw ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrnehmung der politischen und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

3.    Der VdBwFw ist Mitglied im Deutschen Feuerwehrverband und in der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) und nimmt in deren Gremien zu Sach- und Fachfragen des Brandschutzes der Bundeswehr Stellung.

4.    Der VdBwFw vertritt die allgemeinen, ideellen, sozialen und beruflichen Belange der Angehörigen der Bundeswehrfeuerwehren (BwF) und aller anderen im Brandschutz der Bundeswehr (Bw) tätigen Personen gegenüber den Tarifparteien und Dienstrechtsverbände sowie den Fachorganen vorgesetzter Behörden bzw. Ämter, soweit es um fachliche Fragen geht.

5.    Der VdBwFw pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen und kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Mitgliedschaften erwerben. 

§ 3    Vereinsvermögen

1.    Der VdBwFw ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

2.    Mittel des VdBwFw dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des VdBwFw fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4    Vergütungen für Tätigkeiten im VdBwFw e.V.

1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

2.    Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3.    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.    Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den VdBwFw gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist der Haushaltsplan des VdBwFw.

5.    Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des VdBwFw einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den VdBwFw entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 5    Aufbau und Struktur

1.    Bundesebene

Die Delegierten der Verbands-Delegierten-Versammlung (VDV) wählen den Bundesvorstand und deren Vertreter.

§ 6    Datenschutzbestimmungen

1.    Der VdBwFw erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

§ 7    Mitgliedschaft

Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft.

1.    Ordentliche Mitgliedschaft

Aktive und ehemalige Beschäftigte im Geschäftsbereich BMVg können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

Zu den Organisationsebenen gehören:

a.    die zivilen und militärischen BwF in allen Organisationsbereichen der Bundeswehr,

b.    das BMVg, die Bundesämter, Kommandos, Behörden, die Ausbildungseinrichtungen für den Brandschutz und Zentren der Bw

2.    Außerordentliche Mitgliedschaft

a.    Personen (natürliche oder juristische Personen) die im Interesse des VdBwFw fördernd tätig sind (Fördermitgliedschaft),

b.    Angehörige von Brandschutzkräften befreundeter Streitkräfte bzw. Partnern.

Die außerordentlichen Mitglieder sind weder stimmberechtigt noch wählbar.

3.    Ehrenmitgliedschaft

a.    Personen, die besondere Verdienste im Brandschutz der Bundeswehr bzw. im VdBwFw erworben haben, diese können auf Beschluss des Bundesvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

b.    Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8    Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abbuchung des ersten Beitrages.

2.    Bleibt ein Mitglied mit einer Änderungsmeldung der Kontoverbindung in Verzug, ruhen seine Rechte. Der Ausschluss kann eingeleitet werden.

§ 9    Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet:

a.    durch freiwilligen Austritt,

b.    durch Ausschluss,

c.    mit dem Tod des Mitglieds

2.    Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (§1 (3)) erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Jahres bei der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.

3.    Bei unehrenhaftem Verhalten und bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes, kann der Bundesvorstand den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen.

4.    Für die außerordentliche Mitgliedschaft gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

1.    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der abzubuchende Jahresbeitrag richtet sich nach der finanziellen Situation des Geschäftsjahres und kann durch Beschluss der Verbands-Delegierten-Versammlung verändert werden.

2.    Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

3.   Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

§ 11 Wahl- und Stimmrecht, sonstige Rechte und Pflichten

1.    Das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl von Delegierten für die VDV haben nur die ordentlichen Mitglieder des VdBwFw e. V.

2.    Mit Ausnahme des §11 Abs. 1 haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.

3.    Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen dieser Satzung offen.

4.    Die Mitglieder unterstützen den Verband in den Aufgaben gemäß Satzung.

5.    Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von den Mitgliedern verlangen.

6.    Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu leisten und dazu die erforderliche Kontoverbindung aktuell zur Verfügung zu stellen.

7.    Der Bundesvorstand berät, unterstützt und informiert seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten über seine verbandseigene Homepage und Auftritt in den sozialen Medien.

§ 12 Organe des VdBwFw e. V.

Organe des VdBwFw e. V. sind:

1.    Die Verbands-Delegierten-Versammlung (VDV)

2.    Der Bundesvorstand

3.    Der geschäftsführende Bundesvorstand

§ 13 Die Verbands-Delegierten-Versammlung

1.    Die VDV ist das höchste Organ des Verbandes.
Sie besteht aus maximal 24 stimmberechtigten Verbandsmitgliedern.

Sie setzt sich wie folgt zusammen:

a.    dem Bundesvorstand,

b.    bis zu sechs Delegierte die nach Ermessen des Bundesvorstands als Delegierte berufen werden,

c.    zehn Delegierte (je Regionalbereich zwei ordentliche Mitglieder des VdBwFw), die durch schriftliche Stimmabgabe gewählt werden.

2.    Die VDV tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens alle fünf Jahre, zusammen.

3.    Die Amtszeit der gewählten und berufenen Delegierten beträgt fünf Jahre, bzw. endet mit der erfolgreich durchgeführten Wahl einer neuen VDV.

4.    Die VDV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5.    Wahlen und Beschlüsse der VDV werden offen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch Handzeichen gefasst. Eine geheime oder schriftliche Wahl oder Beschluss muss vorgenommen werden, auf Verlangen eines Mitgliedes der VDV.

6.    Die VDV werden vom Bundesvorsitzenden bzw. Vertreter im Amt geleitet. Über den Ablauf ist ein Protokoll zuführen, das vom Protokollführenden und vom Bundesvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

7.    Werden Anträge von den Mitgliedern während der VDV gestellt, ist der vollständige Wortlaut des Antrages und Beschluss im Protokoll aufzunehmen.

8.    Auf der VDV legt der Bundesvorstand seinen Geschäftsbericht der Amtsperiode vor. Die Kassenprüfer legen den Kassenprüfbericht der aktuellen Kassenprüfungen vor.

§ 14 Aufgaben der Verbands-Delegierten-Versammlung

1.    Die VDV wählt den Bundesvorstand

2.    Sie berät und beschließt über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen.

3.    Entgegennahme und Diskussion über die Tätigkeitsberichte des Bundesvorstandes und der Kassenprüfer.

4.    Sie erteilt die Entlastung des Bundesvorstandes.

5.    Sie beschließt die Auflösung des Verbandes.

6.    Beschließt Mitgliedschaften bei anderen Organisationen

§ 15 Der Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus:

a.    dem geschäftsführenden Bundesvorstand

–        dem Bundesvorsitzenden

–        und zwei Stellvertreter des Bundesvorsitzenden

–        Bundesgeschäftsführer

–        Bundesschatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB, je 2 Mitglieder vertreten gemeinsam, unter den beiden muss jeweils der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein.

b.    sowie dem erweiterten Bundesvorstand

–        2. Bundesgeschäftsführers

–        2. Bundesschatzmeisters

–         Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

c.    Bei Bedarf können weitere Beisitzer hinzugezogen werden.

1.    Die Amtszeit des Bundesvorstandes beträgt fünf Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit bis zur nächsten VDV.

2.    Sie endet für einzelne Vorstandsmitglieder durch Ausschluss gemäß § 9 (1 b), durch Abwahl per Mehrheit aller Stimmberechtigten der VDV oder durch eigenen Rücktritt.

3.    Der Bundesvorstand tritt auf Einladung des Bundesvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter zusammen.

4.    Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes vorzeitig aus, so kann sich der Bundesvorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl ist bis zur nächsten VDV gültig.

§ 16 Aufgaben des Bundesvorstandes

1.    entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

2.    bereitet Beschlüsse der VDV vor,

3.    berät und beschließt den Haushalt und bestimmt über alle Ausgaben,

4.    setzt Zielvorgaben und bestimmt die Schwerpunkte der Arbeit des Bundesvorstands,

5.    berät über die Inhalte von Positionspapieren und informiert alle Mitglieder,

6.    die Aufgabenverteilung ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt,

7.    ist Wahlvorstand für die Wahl der Delegierten.

8.    ernennt Ehrenmitglieder

§ 17 Die Kassenprüfer

9.    Mindestens zwei Kassenprüfer führen einmal jährlich und bei Bedarf, eine Kassenprüfung durch und erstellen einen Kassenprüfbericht. Nach erfolgter Prüfung ist der Bericht binnen zwei Wochen dem Bundesvorsitzenden auszuhändigen.

10. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören.

11. Die Kassenprüfer stellen ihre Kassenprüfberichte gem. § 13 (9) der VDV vor.

§ 18 Aufgaben der Delegierten

1.    Sie werden vom Bundesvorstand berufen und beauftragt, den VdBwFw bei Veranstaltungen der Partnerorganisationen zu vertreten, Informationen zu sammeln und dem Bundesvorstand Vorschläge für mögliche Anwendungen bzw. Nutzungen zu unterbreiten.

2.    Weiterhin erfolgt von diesen, die Mitgliederbetreuung.

§ 19 Wahl der Delegierten

1.    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Bewerber vorschlagen. Daraufhin wird eine Wahlliste erstellt, die auf der internen Internetseite veröffentlicht wird.

2.    Nach Bekanntgabe der Wahlliste auf der internen Internetseite werden alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen Bewerber von der Wahlliste zu wählen.

§ 20 Auflösung des Verbandes

1.    Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen VDV mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit mindestens zweidrittel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst wird.

2.    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes und seiner Aufgaben wird das nach Abzug seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Bw-Sozialwerk e.V. für gemeinnützige Zwecke übergeben.

§ 21 Satzungsänderungen

1.    Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der VDV erforderlich.

2.    Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Amtsgerichts notwendig sind, kann der Bundesvorstand allein beschließen. Sie sind auf der nächsten VDV bekannt zu geben.

§ 22 Schlussbestimmungen

1.    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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